Info zur gestreckten (!) Gesellenprüfung

Wichtige Informationen für Prüfungsteilnehmer und Ausbildungsbetriebe.
mit Ausbildungsbeginn ab dem 01.08.2022 !

Zahntechniker-Ausbildungsverordnung
(gültig seit 01.08.2022)
Rahmenlehrplan der Berufsschule
(gültig seit 17.12.2021)
Gesellenprüfungsordnung der Handwerkskammer (gültig seit 23.09.2023)

Auszubildene mit Ausbildungungsbeginn nach dem 01.08.2022 unterliegen den Anforderungen der neuen Ausbildungsverordnung (Zahntechnikerausbildungsverordnung - ZahntechAusbV vom 23.03.2022 - In Kraft getreten am 01.08.2022).

Mit dieser Verordnung wurde der Prüfungsmodus geändert!

Bisher war eine Zwischenprüfung als Teilnahmevoraussetzung für die spätere Gesellen-/Abschlussprüfung erforderlich. Das Bestehen der Abschlussprüfung selbst war ausschließlich vom Ergebnis der Prüfung am Ende der Lehrzeit abhängig. Das Ergebnis der Zwischenprüfung fand im Gesamtergebnis keine Berücksichtigung.

Im neuen Modus entfällt die Zwischenprüfung. An ihre Stelle tritt der "Teil 1" der Gesellenprüfung. Das Ergebnis fließt mit einem Gewicht von 30% in das spätere Gesamtergebnis ein. Der "Teil 1" der Prüfung ist nach ca. 18 Monaten der Lehrzeit abzulegen.

"Teil 2" der Prüfung ist zum Lehrzeitende (i.d.R. nach 42 Monaten) abzulegen. Das Ergebnis aus "Teil 2" fließt mit einem Gewicht von 70% in das Gesamtergebnis ein.

Dieser Modus wird als "gestreckte Gesellenprüfung" bezeichnet.

Nähere Informationen zur Durchführung und den Prüfungsaufgaben finden Sie in Kürze hier.

 

Bis dahin!

Ihr Gesellenprüfungsausschuss der Innung